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   BVerwG, 06.09.1984 - 2 C 35.83   

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https://dejure.org/1984,7678
BVerwG, 06.09.1984 - 2 C 35.83 (https://dejure.org/1984,7678)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1984 - 2 C 35.83 (https://dejure.org/1984,7678)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1984 - 2 C 35.83 (https://dejure.org/1984,7678)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines pseudomedizinischen, menschenrechtswidrigen Menschenversuchs - Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.01.1979 - 8 C 35.78

    Begriff der menschenrechtswidrigen Menschenversuche - Innerer Widerspruch der

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1984 - 2 C 35.83
    Auf die Revision der Klägerin hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 10. Januar 1979 (BVerwG 8 C 35.78) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil dieses von einem zu engen Begriff des menschenrechtswidrigen Menschenversuchs ausgegangen sei und deshalb die gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts unterlassen habe.

    Die Klägerin kann sich nach dem in dieser Streitsache ergangenen Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 1979 - BVerwG 8 C 35.78 - (RzW 1979, 158) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zur Geltendmachung von Ansprüchen auf diesen Beschluß berufen.

  • BVerwG, 01.07.1983 - 2 B 184.82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1984 - 2 C 35.83
    Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren (BVerwG 2 B 184.82) auf je 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
  • BVerwG, 22.02.1973 - III C 31.72

    Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte - Bindungswirkung von

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1984 - 2 C 35.83
    Auf der Grundlage dieser für das weitere Verfahren verbindlichen (vgl. Urteile vom 22. Dezember 1965 - BVerwG 3 C 127.64 - [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 10] und vom 22. Februar 1973 - BVerwG 3 C 31.72 - [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 23]) Begriffsbestimmung des menschenrechtswidrigen Menschenversuchs, von der auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, hätte sich diesem, nachdem ihm am Vortage seiner mündlichen Verhandlung Kopien der Aussage des Dr. T. im Hamburger Ravensbrück-Prozeß zugegangen waren, zur Erfüllung der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht auch ohne in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1982 gestellten förmlichen Beweisantrag der Klägerin aufdrängen müssen, die vollständigen Akten des Verfahrens gegen den SS-Lagerarzt Dr. T. vor dem Britischen Militärgericht in H. von der Stelle, welche die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20. April 1962 unter Hinweis auf das Schreiben der VVN vom 7. April 1982 genannt hatte, herbeizuziehen sowie gegebenenfalls die ladungsfähige Anschrift der in jenem Prozeß als Zeugin vernommenen norwegischen Staatsangehörigen S. zum Zwecke ihrer Vernehmung zu ermitteln.
  • BVerwG, 22.12.1965 - III C 127.64

    Ablehnung des Antrags auf Feststellung eines Kriegssachschadens bei

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1984 - 2 C 35.83
    Auf der Grundlage dieser für das weitere Verfahren verbindlichen (vgl. Urteile vom 22. Dezember 1965 - BVerwG 3 C 127.64 - [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 10] und vom 22. Februar 1973 - BVerwG 3 C 31.72 - [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 23]) Begriffsbestimmung des menschenrechtswidrigen Menschenversuchs, von der auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, hätte sich diesem, nachdem ihm am Vortage seiner mündlichen Verhandlung Kopien der Aussage des Dr. T. im Hamburger Ravensbrück-Prozeß zugegangen waren, zur Erfüllung der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht auch ohne in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1982 gestellten förmlichen Beweisantrag der Klägerin aufdrängen müssen, die vollständigen Akten des Verfahrens gegen den SS-Lagerarzt Dr. T. vor dem Britischen Militärgericht in H. von der Stelle, welche die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20. April 1962 unter Hinweis auf das Schreiben der VVN vom 7. April 1982 genannt hatte, herbeizuziehen sowie gegebenenfalls die ladungsfähige Anschrift der in jenem Prozeß als Zeugin vernommenen norwegischen Staatsangehörigen S. zum Zwecke ihrer Vernehmung zu ermitteln.
  • OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15

    Zum Anspruch auf Fortsetzung des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst nach

    4 1. Das Verwaltungsgericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 1985 - 2 C 35.83 - und Urt. v. 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, beide juris) und des Senats (vgl. Beschl. v. 4. April 2013 - 2 B 503/12 -, juris Rn. 7 ff.) zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG keinen Anspruch auf vorläufige Fortsetzung der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (nunmehr: Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene) im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf hat.
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